Allgemeine Geschäftsbedingungen der Glanzprofi Lahnstein GmbH, Hans-Böckler-Straße 62, 40764 Langenfeld
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle über die Homepage www.laderaumeinrichtung.de geschlossenen Rechtsgeschäfte zwischen der Glanzprofi Lahnstein GmbH („Verkäufer“) und einem Unternehmer („Käufer“).
(2) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(3) Als Unternehmen im Zusammenhang mit diesen AGB gelten auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
(4) Verwendet der Unternehmer entgegenstehende oder ergänzende AGB, wird deren Geltung hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir dem ausdrücklich zugestimmt haben.
(5) Die über unseren Online Shop verkauften Waren sind ausschließlich für den professionellen Einsatz bestimmt und entsprechen grundsätzlich nicht den Anforderungen, die gegenüber Verbrauchern zu berücksichtigen sind. Über den Online Shop auf der Homepage www.laderaumeinrichtung.de werden keine Waren an Verbraucher verkauft.
§ 2 Warensortiment
(1) Die im Online Shop aufgelisteten Waren stellen kein rechtlich bindendes Angebot des Verkäufers dar, sondern nur die Aufforderung an den Käufer, ein eigenes Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum).
(2) Leistungsbeschreibungen im Online Shop des Verkäufers haben nicht den Charakter einer Zusicherung oder Garantie. Alle Angebote gelten „solange der Vorrat reicht“, wenn nicht bei den Waren etwas anderes vermerkt ist.
§ 3 Preise
Die im Online Shop genannten Preise sind netto und verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 4 Vertragsabschluss
(1) Die Waren können unverbindlich in den Warenkorb gelegt werden. Alle oder einzelne im Warenkorb abgelegte Waren können anschließend auch wieder aus dem Warenkorb entfernt werden.
(2) Durch das Anklicken des „Jetzt kostenpflichtig bestellen“ Buttons, gibt der Käufer ein verbindliches Angebot auf den Abschluss eines Kaufvertrages ab.
(3) Der Verkäufer schickt daraufhin dem Käufer eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Käufers nochmals aufgeführt wird und die der Käufer über die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann (Bestellbestätigung). Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Käufers beim Verkäufer eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar. Der Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn der Verkäufer die bestellte Ware innerhalb von 2 Tagen an den Käufer versendet, übergeben oder den Versand an den Käufer innerhalb von 2 Tagen mit einer zweiten E-Mail, ausdrücklicher Auftragsbestätigung oder Zusendung der Rechnung bestätigt hat.
§ 5 Versandkosten, Abholung
(1) Zu den im Online Shop ausgewiesenen Warenpreisen können noch Versandkosten hinzukommen.
(2) Wenn bei einem Kauf Versandkosten hinzukommen, wird darauf und auf die Höhe der Versandkosten auf der abschließenden Übersicht, auf der der Käufer auf „Jetzt kostenpflichtig bestellen“ klicken kann, hingewiesen.
(3) Die Ware kann auch ab dem dritten Tag nach dem Abschluss des Kaufvertrages bei dem Verkäufer abgeholt werden. Versandkosten fallen dann nicht an. Spätestens ist die Ware am siebten Tag nach Abschluss des Kaufvertrages beim Verkäufer abzuholen.
§ 6 Zahlungsarten, Zahlungsverzug
(1) Der Käufer wird über die zur Verfügung stehenden Zahlungsarten auf einer gesonderten Informationsseite unterrichtet. Er kann dann im Rahmen des Bestellvorgangs aus den zur Verfügung stehenden Zahlungsarten wählen.
(2) Werden vom Käufer Drittanbieter mit der Zahlungsabwicklung beauftragt, z.B. Paypal, gelten deren Allgemeine Geschäftsbedingungen. Hierbei anfallende Kosten trägt der Käufer. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Käufer über beim Drittanbieter anfallende Kosten zu informieren.
(3) Der Käufer gerät auch ohne Mahnung binnen 14 Tagen nach Übergabe der Ware in Zahlungsverzug bzw. binnen 14 Tagen nach Bereitstellungsanzeige. Falls ein verbindlicher Zahlungstermin vereinbart wurde, befindet er sich bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins am darauffolgenden Tag in Verzug.
(4) Mit Eintritt des Verzuges werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Der Nachweis eines höheren Zinsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Darüber hinaus steht uns im Falle des käuferseitigen Verzuges das Recht zu, Lieferungen bzw. Leistungen aufgrund von sämtlichen Verträgen mit dem Käufer bis zur vollständigen Erfüllung zurückzuhalten. Dieses Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer durch Gestellung einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft einer europäischen Großbank oder eines kommunalen, dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen Kreditinstitutes in Höhe sämtlicher fälliger Forderungen abwenden.
(6) Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto. Im Übrigen hat der Verzug mit der Erfüllung einer Forderung die sofortige Fälligkeit aller weiteren Forderungen unsererseits aus der Geschäftsverbindung zur Folge.
(7) Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufer entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeitung laufender Aufträge oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung objektiv angemessener Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.
(8) Werden Zahlungen gestundet, schuldet der Käufer für den Stundungszeitraum Zinsen in Höhe von 9 % des Kaufpreises pro Jahr.
(9) Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Käufer nur ausgeübt werden, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(10) Wir sind berechtigt Anzahlungen in voller Höhe auf sämtliche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden herrührende Ansprüche nach unserer Wahl anzurechnen.
§ 7 Lieferung, Lieferverzug
(1) Kommt der Verkäufer in Verzug und erwächst hieraus dem Käufer ein Schaden, so ist der Käufer berechtigt eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
(2) Zur Leistung eines darüberhinausgehenden Schadensersatzes ist der Verkäufer nur verpflichtet, wenn ihm oder seinem gesetzlichen Vertreter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 8 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der zu liefernden Ware auf den Käufer, den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmer, spätestens jedoch mit Verlassen unserer Betriebsstätte oder der Niederlassung auf den Käufer über.
(2) Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge eines gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzugs des Käufers bzw. aus einem sonstigen vom Käufer zu vertretenden Grund von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Mitteilung der Bereitstellung auf den Käufer über.
§ 9 Haftung für Sachmängel
(1) Bei neuen Waren verjähren die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
(2) Bei gebrauchten Waren erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.
(3) Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 sowie der Ausschluss der Sachmängelgewährleistung in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(4) Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.
(5) Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
(6) Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
§ 10 Haftung für sonstige Schäden
(1) Sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in § 9 „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
(2) Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in § 7 „Lieferung, Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in § 9 „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend.
§ 11 Mängelrüge
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Diese Anzeige hat zwingend in Textform zu erfolgen.
(2) Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum des Verkäufers.
(2) Der Käufer verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.
(3) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
(6) Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Käufer verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Für die zwischen Verkäufer und Käufer geschlossenen Verträge gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Für alle Streitigkeiten aus einem zwischen Verkäufer und Käufer geschlossenen Vertrag ist, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, der Gerichtsstand Langenfeld vereinbart.